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Angelsport im Fassatal

Der Angelsport wird von der Fischereivereinigung „Associazione Pescatori Fassatal“ organisiert und verwaltet. Angeln ist im Fluss Avisio und einigen Fluss- und Seebecken möglich.

Für den Angelsport ist die Fischereivereinigung „Associazione Pescatori ForellenFassatal“ zuständig. Er kann im Fluss Avisio (im gesamten Abschnitt des Fassatal), im Becken von Fedaia, im Lago delle Pozze (S. Pellegrinopass) und im Becken von Pezzè (Soraga) betrieben werden. Als Fangmenge sind maximal sechs Forellen erlaubt.
Der Fluss Avisio wird ab dem 1. April zum Angeln freigegeben, in den Seen kann nach dem Ende der Tauperiode geangelt werden, jedoch nicht vor dem 10. März. Die Angelsaison endet für alle Gewässer mit dem 30. September.
Die Angelerlaubnis kostet 10,50 Euro und ist in den Geschäften aller Orte des Tals erhältlich. Sie enthält die für die Ausübung des Angelsports vorgesehenen Vorschriften und Bestimmungen. Um eine Angelerlaubnis zu erhalten (Gültigkeit ein Tag), muss man im Besitz eines staatlichen Angelscheins sein.

VORSCHRIFTEN DER FISCHEREIVEREINIGUNG FASSATAL
1) Der Inhaber der Erlaubnis darf in den Gewässern Avisio, im Damm von Fedaia, im Lago delle Pozze (S. Pellegrino) und im Damm von Pezzè (Soraga), unter Beachtung der Hinweisschilder des Fischreservats der Gemeinde Moena.
2) Max. Fangmenge: 6 Stück
3) Mindestgröße: 20 cm für Bach-, Regenbogen- und Lachsforellen, 34 cm für marmorierte Forellen.
4) Es ist nicht möglich, eine zweite Erlaubnis für die oben genannten Gewässer zu benutzen.
5) Im Fluss Avisio darf nur eine Angel verwendet werden, in den Seen 2 Angeln, die in beiden Fällen persönlich überwacht werden müssen. Der Angler muss seinen eigenen Behälter dabei haben.
6) Nachts ist das Angeln verboten.
7) Das Angeln mit Larven, Fleischfliegen, Ködern, Netzen, Harpunen und per Hand ist verboten.
Forellen 8) Falls die gefangenen Fische zu klein sind, müssen sie äußerst vorsichtig vom Haken genommen werden. Falls der Haken zu tief eingedrungen ist, ist die Angelschnur durchzutrennen. Alle gefangenen Forellen, die die Mindestgröße überschreiten, müssen behalten werden.
9) Es ist Pflicht, das Angelgebiet und den gefangenen Fische in das vorgesehene Feld einzutragen.
10) Bezüglich aller Punkte, die nicht in diesen Vorschriften enthalten sind, gelten die gesetzlichen Fischereibestimmungen sowie die internen Disziplinarmaßnahmen.

 

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